вторник, 26 июня 2018 г.

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Landeshundegesetz | Hundegesetz und Hundeverordnungen in Deutschland

Die Landeshundegesetze | Hundegesetze und Hundeverordnungen in Deutschland

Nach vielen Landeshundegesetzen über das Halten von Hunden (HundeG) gelten Hunde als gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben (Hundebiss, Hundebeisserei), unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen (Jagdwilderei Hund) haben oder die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes gefährliches Verhalten gezeigt haben.

Um einen als gefährlich eingestuften Hund halten zu dürfen, braucht man als Hundehalter eine Erlaubnis zur Hundehaltung. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Hundehalter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde (Sachkundenachweis) besitzt.

So können sich zur Hundehaltung u.a. die Auflagen:

• Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung

• Bescheinigung über die Kennzeichnung mit Mikrochip

• Zuchtverbot und manches mehr)

Die weitreichsten Einschränkungen zur Haltung von Hunden hat Nordrhein-Westfalen in den Landeshundegesetz LHundG NRW erlassen.

Hierbei wird zuerst nach fünf Kategorien von Hunden unterschieden:

  • Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
  • Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)
  • Haltung eines großen Hundes (§ 11 LHundG NRW)
  • Haltung kleiner Hunde
  • Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.

Je nach Kategorie werden bestimmte Erfordernisse zum Halten und Führen von Hunden gefordert.

Weiterführende Informationen finden Sie in der Liste zur Landeshundegesetzen der einzelnen Bundesländern und deren Verlinkungen.

Hunderte von Hundehaltern und Hundezüchtern aus dem In-und Ausland konnten wir schon aufgrund unserer langjährigen Erfahrung erfolgreich durch den oft undurchsichtigen Dschungel juristischer und behördlicher Fallstricke und Verfahren, gerade in den Bereichen von behördlichen Verfügungen (Auflage zum Führen und Halten eines gefährlichen Hundes, Leinen-und Maulkorbzwang) führen.

Um stets aktuell auf die sich stetig wechselnden Regelungen der einzelnen Landeshundegesetze reagieren zu können wurden auf die Seiten der jeweiligen Ministerien der einzelnen Bundesländer zu den Hundegesetzen verlinkt.

  • Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
  • Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
  • Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO, TH
  • Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Sachsen-Anhalt HundeG LSA, ST
  • Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
  • Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
  • Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SN
  • Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland KampfhundeV , SL

oder senden Sie und eine Email an info@tierrecht-anwalt.de

Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Bundesweite Rechtsberatung Hunderecht u.a. in Bereich:

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Aktuelles zum Thema Gefährlicher Hund, Hundegesetze, Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, Hundebiss finden Sie auch unter Hunderechtsblog: Der Tieranwalt

Landeshundegesetz | Hundegesetz und Hundeverordnungen in Deutschland

Thema: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

(2) Gefдhrliche Hunde sind darьber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprдgtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,

2. die sich gegenьber Mensch oder Tier als bissig erweisen,

3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder

4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beiЯen oder reiЯen.

AW: AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

Hunde die jagen gehцren gesichert.

Hier ist es normal das Gruppe Hundehalter Parkrunde lдuft und die Hunde sich selbst bespassen und Kaninchen jagen oder mir дlterer Herr rklдrt , sein Dackel kennt sich nunhier aus, jetzt darf er sich auslasten. wie das bei einem Rauhaardackel im besten Alter aussieht kцnnt ihr euch vorstellen oder?

Den hцrt man nur 2 Std. sehen tut man ihn nicht.

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

wьrdet Ihr im Dunkeln mit Euren Hund vom Weg abgehen um einen "Trampelpfad" zwischen einer Mauer (links) und undurchdringlichem Gebьsch (rechts) ohne Beleuchtung langlaufen?

Das kam mir halt auch komisch vor.

Und ja, der Mann ist Musiklehrer, ob nun im Lehramt oder privat. er sagte ja selber, das ihm die Schreiben egal waren, hat ja seine Versicherung die TA Kosten gezahlt, damit dachte er, das ist alles fertig.

so in 20m Entfernung wдlzte sich ein mittelgroЯer Hund, 2m vom Weg runter, genьЯlich auf der Wiese. Wir (HH und ich) sahen das, weil wir aufrecht waren. Fьr Daphne sah a aus wie: ein Reh!

Sie raste los, bemerkte erst im letzten Moment, das das ein Hund war, ьberrannte ihn aber. Hund erschrak, sprang auf und schrie wie am SpieЯ.

Frau: Und sie wissen das und lassen ihren Hund trotzdem frei?

Fraule: ei, was lassen sie ihren Kцter sich auch da wдlzen.

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

Also ich kann auch nicht verstehen, daЯ der HH das Schreiben ignoriert hat. So wie er sich gezeigt hat, habe ich meine Zweifel ob er sich an den Leinenzwang hдlt. Und meines Erachtens hat der Wesentest, wenn es um die Leinenbefreiung geht auch etwas mit Gehorsam zu tun. Mit Gehorsam meine ich jetzt nicht das, was auf dem Hundeplatz verlangt wird. Da ist ein sicherer Rьckruf wichtig. Der Hund muЯ ja nicht ne Vollbremsung machen und angerast kommen. Aber ein zьgiges Zurьckommen sollte da schon drin sein.

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

wenn man einen Hund laufen lдЯt, muЯ er sofort und sicher abrufbar sein. Klar, kцnnen bei jedem Hund auch mal die Ohren zu sein, aber der Hund war ja sofort weg, als er merkte Leine ist ab. und wьrden sich die Tut-Nixe mal 1 Woche daran halten. wдre das still hier. keine Hundepfeifenpfiffe (zig mal), kein Gerufe (Bei-fuЯ), kein Geschrei und kein einziges mal der Satz: der tut nix.

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

Wulf und Dumbledore

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

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Wulf und Dumbledore

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

Дndere den Link mal ab, das man es besser als Film erkennt.

AW: Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

Дhnliche Themen zu Hundkatzemaus - gefдhrlicher Hund

Am 07.09.13 auf Vox um 18.00 - 19.10 Uhr Hundkatzemaus in dieser Folge soll es einen Bericht ьber Hьtehund Lou geben, die ein Harzer Fuchs ist.

Am 22.12. auf Vox von 18.00 - 19.10 Uhr HundKatzeMaus hier nur deshalb gesagt, weil es da einen Bericht ьber Hundemдntel geben soll. mehr.

Hi Hat jemand auch Hundkatzemaus gesehen? Da wo Pierrot(Dalmatiner), Momo(Riesenschnauzer) und Lia(Mischling) einen Hundetest gemacht haben Ich.

Hi Mich wьrde mal interissieren was Momo fьr eine Rasse ist, ein Riesenschnauzer. Pierrot weiss ich, und er ist ein Dalmatiner ;)

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1/6 gefährlicher Hund und das fehlende Sachverständigengutachten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Hund, der aus Kreuzungen hervorgegangen ist (hier: „Leavitt Bulldog“) automatisch auch als „gefährlicher Hund“ in diesem Sinne zu qualifizieren ist, wenn sich unter dessen Ahnen auch „gefährliche Hunde“ im Sinne der HundeHV befinden.

Das Oberverwaltungsgericht sieht hier keinen Automatismus und hält ein Sachverständigengutachten für erforderlich.

In dem entschiedenen Fall ist der Antragsteller Halter der Hündin „Lilith“, bei der es sich ausweislich der vorgelegten Zuchtpapiere um einen Hund der Züchtung „Leavitt Bulldog“ handelt. Es kam zu einem Bissvorfall, bei dem „Lilith“ einen anderen Hund durch Bisse am unteren Halsbereich und seitlich des Bauches schwer verletzte. Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Haltung von „Lilith“, verfügte deren nachweisliche Abgabe an eine geeignete Person oder Einrichtung und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung innerhalb der gesetzten Frist die Sicherstellung der Hündin sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der „Leavitt Bulldog“ aus einer Kreuzung der Rassen „English Bulldog“, „Bullmastiff“, „American Bulldog“ und „American Pitbull Terrier“ hervorgegangen sei und „Lilith“ daher als unwiderlegbar gefährlicher Hund im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundehV gelte, dessen Haltung gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 HundehV im Land Brandenburg verboten sei. Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Durch Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – im Ergebnis – bestätigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei „Lilith“ um keinen gefährlichen Hund im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HundehV handele und sie auch keine Kreuzung mit einer nach § 8 Abs. 2 HundehV als gefährlich geltenden Hunderasse sei. Der „Leavitt Bulldog“ stelle keine von der Fèdèration Cynologique Internationale (FCI) anerkannte Rasse dar. Ob dieser Umstand genüge, um diese Züchtung nicht als eigenständige Rasse oder Gruppe und damit überhaupt als Rasse bewerten zu können, sei im Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend klärbar und müsse gegebenenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der „Leavitt Bulldog“ keine eigene Rasse sei, es sich vielmehr um eine Kreuzung handele, unterfalle er nicht der Regelung des § 8 Abs. 2 HundehV. Derartige Hunde seien nach den Angaben des Züchters David Leavitt unter der Bezeichnung „Olde English Bulldogge“ Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts gezüchtet worden. Die Zucht habe sich zu ½ aus „English Bulldog“, zu 1/6 aus „Bullmastiff“, zu 1/6 aus „American Bulldog“ und zu 1/6 aus „American Pitbull Terrier“ zusammengesetzt, wobei seit 1976 kein weiterer Pitbull mehr eingezüchtet worden sei. Um sich vor unautorisierten Nachzuchten zu schützen, habe der Züchter die Bezeichnung in „Leavitt Bulldog“ geändert, während andere Zuchtverbände die Zucht unter dem Namen „Olde English Bulldogge“ fortgesetzt hätten.

Bei Zugrundelegung der Angaben des Züchters David Leavitt sei davon auszugehen, dass die Tiere, zu denen Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts sowohl die „Olde English Bulldogge“ als auch der „Leavitt Bulldog“ gehört hätten, bereits Mischlinge gewesen seien. Die von der angegriffenen Ordnungsverfügung betroffene Hündin sei damit kein unwiderlegbar gefährlicher Hund im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundehV, weil er weder aus Kreuzungen der in § 8 Abs. 2 HundehV aufgeführten Rassen oder Gruppen untereinander noch aus Kreuzungen von Hunden der in § 8 Abs. 2 HundehV aufgeführten Rassen oder Gruppen mit anderen Hunden hervorgegangen sei. Wortlaut und Grammatik der zitierten Regelung setzten voraus, dass ein Elternteil des zu beurteilenden Hundes ein Hund der in § 8 Abs. 2 HundehV aufgeführten Rassen oder Gruppen, d.h. reinrassig sei (so genannte F1-Generation). Diese Betrachtungsweise entspreche auch dem Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Eindämmung der auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich erachteten Hunde. Komme es bei diesen Hunden maßgeblich darauf an, dass nicht eine festgestellte oder vermutete potentielle individuelle Gefährlichkeit eines Hundes, sondern ein genetisches Potential – beim Hinzutreten weiterer Umstände – die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen könnte, so liege es in der Logik des Gedankens, dass eine derart begründete abstrakte Gefährlichkeit sich mit fortschreitender Abnahme des genetischen Potentials durch wiederholte Kreuzungen mit anderen Hunden im Zuge der Generationen zunehmend verflüchtige. Wollte man dagegen unter Kreuzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV sämtliche Nachfahren eines reinrassigen gefährlichen Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad verstehen, wäre der nahezu grenzenlosen und damit unverhältnismäßigen Ausweitung der Vorschrift Tür und Tor geöffnet.

Der Antragsgegner wendet gegen diese Rechtsprechung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend ein, dass bei richtiger Betrachtungsweise von dem Tatbestandsmerkmal der „Kreuzungen“ im Sinne von § 8 Abs. 2 HundehV neben den direkten Abkömmlingen auch sämtlichen Nachfahren eines reinrassigen gefährlichen Hundes erfasst würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Begriff der „Kreuzungen“ in § 8 Abs. 2 HundehV sei eng auszulegen und erfasse lediglich den aus der erstmaligen Paarung eines reinrassigen gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HundehV mit einem anderen Hund hervorgegangenen Mischling, nicht jedoch Hunde, die, wie der des Antragstellers, von einem derartigen Mischling abstammten, ist weder mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 HundehV noch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu vereinbaren.

Unter dem Begriff der Kreuzung in dem hier maßgeblichen biologisch-zoologischen Sinn wird allgemein das Ergebnis der geschlechtlichen Fortpflanzung zwischen Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen verstanden (vgl. wikipedia.de „Kreuzung [Genetik]“). Dabei ist es ohne Bedeutung, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorverfahren abstammt. Eine Unterscheidung erfolgt insoweit lediglich durch die Einordnung in bestimmten Generationen, etwa Nachkommen der F1-, F2-, F3-, usw.- Generationen 1 . Diese Wortlautauslegung steht im Einklang mit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu den wortgleichen Bestimmungen in den entsprechenden Gefahrenabwehrvorschriften anderer Bundesländer 2 .

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der brandenburgische Verordnungsgeber in § 8 Abs. 2 HundehV abweichend von diesem allgemeinen Begriffsverständnis mit dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal nur – wie das Verwaltungsgericht meint – Mischlingshunde der F1-Generation erfassen wollte. Hätte er eine solche Einschränkung beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts des ihm bekannten weitergehenden Begriffsverständnisses der wortgleichen Bestimmungen in den entsprechenden Gefahrenabwehrvorschriften anderer Bundesländer eine einschränkende Formulierung (z.B. „erstmalige Kreuzung“) gewählt hätte. Das hat er nicht getan. Vielmehr hat er durch die Verwendung des Begriffs im Plural („Kreuzungen“) deutlich gemacht, dass damit nicht nur der aus der Verpaarung zweier Rassehunde oder der Kreuzung eines solchen Hundes mit einem anderen Hund unmittelbar hervorgegangene Mischlingshund, sondern auch die Mischlinge der nachfolgenden Generationen erfasst werden sollten 1 .

Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für dieses allgemeine Begriffsverständnis. Das Verwaltungsgericht führt zwar im Ansatz zutreffend aus, dass der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der abstrakten Gefährlichkeit die Verbreitung der in der Rasseliste des § 8 Abs. 2 HundehV genannten Hunde eindämmen will und hierfür nicht eine festgestellte oder vermutete konkrete Gefährlichkeit eines einzelnen Hundes, sondern das genetische Potential maßgeblich ist, das die gelisteten Hunde – bei Hinzutreten weiterer Umstände – zu einer konkreten Gefahr werden lassen könnte. Indes rechtfertigt die These des Verwaltungsgerichts, dass sich das genetische Potential der als gefährlich eingestuften Hunderassen durch wiederholte Kreuzungen „mit anderen Hunden“ im Zuge der Generationen zunehmend verflüchtige, es nicht, neben den reinrassigen gefährlichen Hunden lediglich die aus den Kreuzungen mit solchen hervorgegangenen Hunde der so genannten F1-Generation als abstrakt gefährlich anzusehen. Diese Argumentation trägt hier bereits deshalb nicht, weil die Züchtung „Leavitt Bulldog“ auf bekannten Verpaarungen mit einem 1/6-Anteil des „American Pitbull Terrier“ beruht, die genetisch hochgradig uniforme Züchtigungsergebnisse bedingen dürften. Unbeschadet dessen lässt das Verwaltungsgericht außer Acht, dass selbst bei einem geringen Erbanteil sich die besondere Gefährlichkeit vererbt haben kann und – um einem Unterlaufen der Gefahrenabwehrnorm vorzubeugen – mit dem nicht näher eingeschränkten Begriff der „Kreuzungen“ auch etwaige über mehrere Erbgänge manifestierte Aggressionspotentiale von Mischlingshunden erfasst werden sollten, die zu einer übersteigerten Aggressionsbereitschaft führen oder zum Anlass genommen werden, eine solche anzuzüchten.

Nach alldem sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht nur Mischlingshunde der F1-Generation, sondern auch der nachfolgenden Generationen als „Kreuzungen“ grundsätzlich in den Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 HundehV einzubeziehen, soweit sie, wie die „Leavitt Bulldog“-Hündin „Lilith“ mit einem unbestrittenen 1/6-Anteil des „American Pitbull Terrier“, von einem nach § 8 Abs. 2 HundehV gelisteten Hund abstammen.

Indes vermag die von dem Antragsgegner zu Recht gerügte verwaltungsgerichtliche Auslegung der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten ist. Nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO hat der Beschwerdeführer die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben „ist“. Damit hat der Gesetzgeber auch die Ergebnisrichtigkeit des Beschlusses als Prüfungsmaßstab vorgegeben 3 . Hieran gemessen zeigt die Beschwerde keinen Aufhebungs- oder Änderungsbedarf auf.

Wenn auch der Normengeber mit der Begriffsformulierung „Kreuzungen“ im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine möglichst vollständige Erfassung der Hunde, die den in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HundehV aufgezählten Rassen vergleichbar sind, anstreben darf, ist doch in den Blick zu nehmen, dass die die Gefährlichkeit begründenden Rassemerkmale nicht ohne weiteres vorliegen, wenn es sich um von den reinrassigen Hunden entferntere Kreuzungen handelt. In einem solchen Fall kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners allein die Tatsache, dass – wie bei der „Leavitt Bulldog“-Hündin „Lilith“ – unstreitig ein (sich nicht zunehmend verflüchtigendes genetisches) Potential einer gefährlichen Hunderasse im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV vorhanden ist, noch nicht für die Einstufung als gefährlicher Hund genügen, weil damit auch solche Mischlingshunde erfasst würden, die zwar mit einer der in § 8 Abs. 2 HundehV gelisteten Hunderasse genetisch verwandt sind, jedoch keines der diese Rasse prägenden Merkmale aufweisen, die maßgeblich die Gefährlichkeitseinstufung rechtfertigen. Insoweit bedarf es einer einschränkenden Auslegung der tatbestandserweiternden Formulierung „Kreuzungen“ in § 8 Abs. 2 HundehV dahingehend, dass eine Kreuzung vom Regelungszweck der Norm nur erfasst ist, wenn der daraus hervorgehende Mischlingshund nach seiner Erscheinung die Merkmale mindestens einer der in § 8 Abs. 2 HundehV genannten Rassen zeigt. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass dann die Vermutung der abstrakten Gefährlichkeit späterer Generationen als der F1-Generation an bloßen Zufälligkeiten der jeweiligen Vererbung, nämlich daran, welches Aussehen bei einem Tier zu beobachten sei, hinge, lässt außer Betracht, dass die Einstufung der Gefährlichkeit eines Mischlingshundes nach seinem Erscheinungsbild sich nicht nach Zufälligkeiten richtet, sondern die Feststellung prägender, die abstrakte Gefährlichkeit begründender Rassemerkmale einer gelisteten Hunderasse nach § 8 Abs. 2 HundehV auf Grund einer phänotypischen Betrachtung erfordert, die einer Rassebestimmung ohnehin eigen ist.

Ob die „Leavitt Bulldog“-Hündin „Lilith“ in ihrem Erscheinungsbild wesentliche Züge eines unstreitig mit ihr verwandten „American Pitbull Terrier“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundehV aufweist und damit eine „Kreuzung“ im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV ist, vermag der Senat nach den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des summarischen Verfahrens nicht zu beurteilen, sondern bedarf der Begutachtung durch einen Sachverständigen 4 . Angesichts dessen fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die angegriffenen behördlichen Maßnahmen. Dies geht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners, weil er bisher die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst hat. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass etwaige im Rahmen dieser nachzuholenden Begutachtung von „Lilith“ festgestellte Merkmale, die maßgeblich eine Gefährlichkeitseinstufung rechtfertigen, grundsätzlich kennzeichnend für alle Hunde der Züchtung „Leavitt Bulldog“ sind.

Dass „Lilith“ im Hinblick auf den Bissvorfall möglicherweise eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn insoweit ist es dem Antragsgegner unbenommen, im Fall einer konkret-individuellen Gefährlichkeit von „Lilith“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen und als milderes Mittel zur Gefahrenbeseitigung einen sofort vollziehbaren Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2015 – 5 S 36.14

gefährlicher Hund, Listenhund, Kampfhund, Urteile - bundesweite Rechtsberatung

Wenn in den Medien von Beissattacken aggressiver Hunde berichtet wird, handelt es sich nicht automatisch um Hunde der so genannten "Kampfhunde" oder Listenhunde. Jeder Hund kann aufgrund eines Hundebiss-Vorfalles oder auch wegen seines aggressiven Wesens als ein gefährlicher Hund von der Ordnungsbehörde eingestuft werden. Auf Bundes- als auch auf Länderebene wurden Regelungen erlassen, die schon das Halten und Führen bestimmter Hunderasse fast schon “verbieten“ oder zumindest erschweren sollen. Dabei besteht auf Fachebene darüber stetige Uneinigkeit, ob die Hunderasse per se überhaupt eine Aussagekraft über das einem Hund bestehende Gefahrenpotential ausüben kann. Die Rechtsprechung ist sich mitunter hierbei uneins. Das Bundesverfassungsgericht geht u. a. davon aus, dass allein die Rasse eines Hundes noch nicht bedeutet, dass dieser automatisch gefährlich ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wiederum vertritt die Meinung, dass die Rasse eines Hundes sehr wohl geeignet ist Aussage über die Gefährlichkeit des Hundes zu tätigen. Die Rasse sei, nach Auffassung des Bayerische Verfassungsgerichtshof wenigstens teilweise ursächlich für die Gefährlichkeit eines Hundes. Das "Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz“ verbietet die Einfuhr von nach Auffassung des Gesetzgebers gefährlichen Hunderassen. Bis dato zählen hierzu der Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie weitere Rassen, die nach dem aktuellem Recht der Bundesländer als gefährlich angesehen werden. Die betreffenden Hunderasse sowie deren Mixe mit anderen Rassen dürfen weder in die Bundesrepublik eingeführt noch dort gezüchtet werden.

Daneben gelten in den einzelnen Bundesländern eigene Landeshundegesetze, Hundegesetz, Gefahrhundeverordnungen“ („Kampfhundeverordnungen“) oder ähnliche Rechtsvorschriften, die beispielsweise weitere Hunderassen fast verbieten oder die Haltung weitere Auflagen stellen wie z.B: eine Kennzeichnung durch Mikrochip oder eine Haftpflichtversicherung vorschreiben. Je nach Verordnung gibt es unterschiedlich ausführliche Listen (Listenhunde | Rasselisten), die einzelne Hunderassen als automatisch gefährlich einstufen und danach unterschiedliche Haltungsbedingungen für deren Haltung und Führen den Hundehaltern vorschreiben.

Kann der einem Beißvorfall zu Grunde liegende Sachverhalt nicht lückenlos ermittelt werden oder ist die Behörde bei unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen nicht von der Richtigkeit der für eine Bissigkeit sprechenden Schilderungen überzeugt, kann eine Bissigkeit eines Hundes nicht bejaht werden.

Eine Auflistung der einzelnen Regelungen finden Sie hier

Ihr Hund wurde als ein gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft? Es drohen Wesenstest, Maulkorb-und Leinenzwang wenn nicht sogar die Wegnahme des Hundes?

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Ein Hund entwich vom Grundstück und rannte über die Straße auf einen anderen Hund der Rasse Jack-Russel-Terrier zu. Unvermittelt biss der Hund, ein Staffordshire Terrier, den Jack-Russel-Terrier. Der gebissen Hund müsste tierärztlich versorgt werden.

Der Staffordshire Terrier, der unvermittelt den anderen Hund biss, hatte in der Vergangenheit noch nie gebissen. Der erstmalige Beißvorfall wurde zur Anzeige gebracht. Die Behörde stufte den Hund auch wenn dieser noch nie gebissen hatte, als einen gefährlichen Hund ein. Der Bescheid über die Gefährlichkeit des Hundes wurde mit diesem ersten Hundebiss - Vorfall begründet. Der Hundehalter wehrte sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes.

Das zuerst angerufene Verwaltungsgericht entschied, dass es für die Feststellung der Gefährlichkeit es nicht ausreiche, dass der Hund erstmalig einen anderen Hund gebissen habe.

Es müsse Hinweise darauf geben, dass bei dem Hund ein gesteigertes, über ein artgerechtes (Beiß-)Verhalten hinausgehendes, Aggressionsverhalten habe.

Das Oberverwaltungsgericht entschied indes, dass das Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG a.F., als Vorgängerregelung des § 7 Abs. 1 NHundG, ausgelegt werden müssen. Demnach gelte ein Hund schon dann schon als gefährlich, wenn der bloße Verdacht der Gefährlichkeit bestünde. Hierfür reiche es, dass der Hund ein anderen Hund gebissen und mehr als unerheblich verletzt hat. Einer weitere Prüfung der Gefährlichkeit des Hundes auch wenn der Hund noch nie gebissen hatte und dies sein erster Beißvorfall sei, bedürfe es daher nicht. Ein Hund gelte daher auch nach ersten mal zubeissen als gefährlich. Die Einstufung als gefährlicher Hund nach dem erstmaligen Hundebiss sei rechtens. Der Hundehalter könne jedoch die Auflagen zur Haltung eines gefährlichen Hundes, den Maulkorbzwang und Leinenzwang, durch einen Wesenstest abwenden. (OVG Lüneburg, AZ.: 11 ME 423/11) Lüneburg

ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. (§ 2 Abs.2 Nr.2 HundeVO HE , Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, Hessen).

Bei der stattgefunden Anhörung zum Hundebiss-Vorfall argumentierte der Hundehalter, sein Hund habe sich lediglich vor der Katze verteidigt. Die Katze habe seinen Hund angegriffen. Sein Hund hätte keine Probleme mit Katzen. Streit zwischen dem Hund und der Katze sei immer von Seiten der sehr territorialen Katze ausgegangen. Das VG in Gießen entschied: Da weder die Halterin der Katze noch die Ordnungsbehörde belegen konnten, dass der Hund nicht von der Katze angegriffen worden war und er sich mit dem Biss nicht nur verteidigt hatte, musste die Ordnungsbehörde die Gefährlichkeitseinstufung des Hundes aufheben. Demnach gilt der Hund trotzdem er gebissen hatte nicht als „gefährlich“ gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO Hessen.VG Gießen, Urteil 4 K 5786/15.GI

Hundebiss : Hund gilt nach Biss als gefährlich | Einmal Beisshund immer Beisshund?

Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund / Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Anspringen | Hund springt eine Frau / Mann oder Kind an - Zur Feststellung der Gefährlichkeit und Einstufung als gefährlicher Hund reicht Anspringen des Hundes

Die Behörde stufte den Hund aufgrund des Anspringen als einen gefährlichen Hund ein und erließ eine Ordnungsverfügung gegen die Hundehalterin. Als Auflagen anordnete sie einen Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Beantragung und den Nachweis einer Haltererlaubnis an. Nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes müsste die Hundehalterin eine Haltererlaubnis für den gefährlichen Hund innerhalb einer Frist nachweisen.

Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes versuchte die Halterin des Hundes sich gegen die Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes zu wehren. Sie führte unter anderem an, dass der Hund nur aufgrund des Anspringens als gefährlich eingestuft wurde und kein Wesenstest, der seine Ungefährlichkeit hätte belegen können, einholt wurde. Das Gericht gab der Hundehalterin recht, dass sie die Haltererlaubnis nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen muss. Jedoch wegen der Einstufung als einen gefährlichen Hundes nur aufgrund des Anspringens sah das Gericht die Behörde im Recht. Zwar sei das Beißen eines Menschen nicht sicher belegt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW, es liegen aber zumindest die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 vor. Danach ist ein Hund bereits dann gefährlich, wenn er einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat. Dies liegt dann vor, wenn durch das Anspringen, bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn Kinder oder Senioren unkontrolliert so angesprungen werden, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 5 B 1305/11 Münster OVG NRW

Öffentliches Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes bejaht bei drohendem Tierheimaufenthalt

Tierrecht, Anwalt für gefährliche Hunde | Kampfhunde | Listenhunde | Mainz | Wiesbaden | Frankfurt | bundesweit

ERHÖHTE HUNDESTEUER für gefährliche Hunde | Hohe Hundesteuer auch für Welpen von Listenhunden ("Kampfhunden")

Dem entgegnete das Gerichts indes es sei aber bei Hunden der in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung Brandenburg genannten Rassen von einer "Gefährlichkeit" im Sinne der Verordnung indes auch schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres auszugehen. Dies würde auch nicht dagegen sprechen, dass der Hundehalter vor dem Erreichen dieser Altersgrenze von einem Jahr bei seinem Hund nicht die Möglichkeit hat belegen zu können, dass sein Hund ein lieber Hund sei. Denn nur durch den Nachweis der nicht Gefährlichkeit des Hundes, einem sog. Negativzeugnisses (Wesenstest) bestünde die Möglichkeit die Vermutung der Gefährlichkeit zu entkräften.VG Cottbus 1 L 159/16

Die Hundehalter hatten argumentiert, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassenzugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Näheres finden Sie unter unserem Hunderecht Blog.

In der vorliegenden Sache begegnet die angegriffene Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dient dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr im Sinne eines Schutzes von Leib und Leben vor gefährlichen Hunden. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung auch verhältnismäßig. Sie ist auch hinreichend bestimmt, denn die Auslegung der Vorschrift durch die Gerichte hat gezeigt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret und objektivierbar sind.

Die Vorlage der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetztes Schleswig-Holstein ist unbegründet und unzulässig.

LVerfG Schleswig-Holstein LVerfG 1/11

Ein Hund ist als gefährlicher Hund einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im "Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Auch wenn durch die besonderen Bewegungen beim Powerwalken der Hund sich irritiert fühlt, ist dies keine Entschuldung für den Angriff. Die Anordnung eines Leinenzwang und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hund z.b. von dem Jogger getreten wurde. Einen Angriff, Schläge, Fußtritte oder eine ähnliche Provokation muss der Hund nicht einfach hinnehmen. Wenn ein Jogger nach einen Hund tritt muss er damit rechnen von dem Hund gebissen zu werden. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. grundlos angreifen. Verwaltungsgericht Berlin

Der Kläger war Eigentümer eines American Staffordshire Terriers, für den er eine Haltungserlaubnis beantragte. Noch während des Erlaubnisverfahrens wurde der Hund in ein Tierheim gebracht, da der Kläger zur stationären Behandlung ins Krankenhaus musste. Nach Durchführung eines Verhaltenstestes und einer Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Haltungserlaubnis ab und untersagte dem Kläger die Haltung seines Hundes, verbunden mit einer erweiterten Haltungsuntersagung. Zugleich ordnete der Beklagte die weitergehende Sicherstellung des Hundes sowie sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Jahre später nahm der Beklagte den Kläger für die Kosten der Unterbringung des Hundes für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2008 in Höhe von 6.102,80 EUR in Anspruch. Dagegen führt der Kläger im Wesentlichen aus, die seinerzeitige Wegnahme und Unterbringung des Hundes sei ohne Grund erfolgt. Er habe seit sieben Jahre nie mehr etwas von dem Hund gehört. Er habe diesen bei der Steuerbehörde abgemeldet und die Versicherung gekündigt. Der Hund sei weg gewesen, weil man ihm diesen nicht habe herausgeben wollen. Wenn man ihm den Hund schon nicht herausgegeben habe, so hätte man ihn wenigstens vermitteln oder aber einschläfern müssen.

Der Kosten- und Leistungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Zwar dürften die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Unterbringungskosten nach Verwaltungsvorschriften zunächst vorgelegen haben. Insbesondere bestanden seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 26.11.2001, deren sofortige Vollziehung angeordnet war, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Dennoch ist die Geltendmachung der Unterbringungskosten für den hier streitigen Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.10.2008, der mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Sicherstellung und immer noch nahezu 4 Jahre nach bestandskräftiger Entscheidung über die Fortdauer der Sicherstellung liegt, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht zulässig. Denn die in diesem Zeitraum entstandenen Unterbringungskosten können wegen einer überlangen Dauer der Sicherstellung nicht mehr als notwendig erachtet werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Behörde nicht unvertretbar lange zögern, bis sie eine anderweitige Unterbringung beendet und die Tiere weiterveräußert oder eine Verwertung in sonstiger Weise vornimmt. Die Klage hatte Erfolg. So entschied das VG Köln im Jahre 2009 , 20 K 1143/09 Tierschutz Hessen / Frankfurt

Die Haltung eines Hundes, der bereits zwei Personen gebissen hatte, durfte untersagt und der Hund sichergestellt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung. Hintergrund für die Einstufung als gefährlicher Hund waren Beißvorfälle die innerhalb weniger Monate. Der Hund wurde nach den Beißvorfällen als gefährlich eingestuft. Von dem Hund geht eine gegenwärtige Gefahr aus, zumal der Hund grundlos gebissen hatte. Obwohl ein durchgeführte positive Wesenstest die Ungefährlichkeit attestierte sah das Gericht den Hund weiterhin als gefährlich an. Das Gericht begründete dies gerade mit der Tatsache, dass der Hund zugebissen hatte ohne provoziert worden zu sein. Das positive Testergebnis würde nur eine Momentaufnahme darstellen, die abhängig von den Prüfungsbedingungen ist. Außerdem verbleibt angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Nach Ansicht des Gerichts war der Hundehalter trotz Auflagen von Maulkorbzwang und Leinenzwang nicht in der Lage die Hund gefahrlos zu halten. Die Behörde durfte den Hund somit auch wegnehmen und sicherstellen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az.: 12 B 11219/05.OVG

Der Kläger ist seit ca. 1 1/2 Jahren Halter eines am 28.09.2008 geborenen Schäferhundes "Nero". Mit der Klage wendet er sich gegen eine Verfügung der Behörde, mit der dieser einen befristeten Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund des Klägers sowie die Vorführung beim Amtstierarzt anordnete.

Durch Übersendung der Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft C. erfuhr der Beklagte im November 2009, dass der - zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsbehördlich angemeldete - Schäferhund des Klägers am 12.10.2009 in den Geschäftsräumen der Firma des Klägers einen Menschen gebissen hatte. Der vom Hund gebissene Mann hatte erhebliche Verletzungen erlitten. habe eine dicke Fleischwunde von 2 bis 3 cm Länge erlitten und sei zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen

Das Gericht entschied, dass wenn ein Hund eine Person beisst, der Hundehalter sich nicht gegen den vorläufigen Maulkorbzwang und Leinenzwang wehren kann. Gehe der spätere durchzuführende Wesenstest tatsächlich positiv für den Hund aus, so könne dann der Leinenzwang und Maulkorbzwang bei jedem Gassigang wieder aufgehoben werden, so das Verwaltungsgericht VwG Minden, 11 K 835/10 Vollständiges Urteil

Verfassungsbeschwerde gegen eine Landeshundeverordnung - gescheitert

Eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen eine Landeshundeverordnung ist unzulässig. Soweit die betroffenen Hundehalter eine Vorschrift dieser Landeshundeverordnung als verfassungswidrig erachten, müssen diese zunächst vor dem Verwaltungsgericht klagen. Damit nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es dem Hundehalter zunächst einmal zumutbar ist, für seinen Hund, der als sogenannter Kampfhund eingestuft wurde, eine Erlaubnis zu beantragen und die auferlegten Pflichten wie Leinen- und Maulkorbzwang zu erfüllen. Erst wenn der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen erschöpft ist, kann dann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Voraussetzung hierfür ist dann, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt. BVG

Einschläfern eines gefährlichen Hundes

Ein von der Behörde sichergestellter, durch stark gravierende Beißvorfälle aufgefallener Hund darf eingeschläfert werden, wenn er weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden kann noch an einen neuen Hundehalter vermittelbar ist. Eine Rückgabe an den Hundehalter scheidet insbesondere dann aus, wenn dieser Hundehalter trotz gravierender Beißvorfälle den behördlichen Auflagen zur Hundehaltung missachtet und sich dadurch als unzuverlässig gezeigt hat. Die Zuverlässigkeit des Hundehalters stellt eine wichtige Voraussetzung zur Erlaubnis der Hundehaltung dar. Da der Hund aufgrund seiner Gefährlichkeit unvermittelbar war durfte die Behörde den Hund einschläfern. Oberverwaltungsgericht Münster Az.: 5 B 833/00

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund halten will, muss auch unter anderem seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Hierdurch soll ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht werden, um Gefährdungen anderer Personen auszuschließen. Diese persönliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Halter eines solchen Hundes gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat. Nach der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde die Hundehaltung untersagen und sogar den Hund beschlagnehmen.Oberverwaltungsgericht Münster Az.: 5 B 417/03

Auflagen zur Hundehaltung trotz positiven Wesenstest

Selbst wenn einem Hund nach positiv bestandenem Wesenstest ein Negativzeugnis erteilt worden ist, so schließt dies nicht aus, dass die Gemeindeverwaltung dem Hundehalter Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes erteilt (Maulkorbzwang, Leinenzwang etc.). Auch wenn die gesetzliche Halteerlaubnis für sogenannte Kampfhunde, gefährliche Hunde der Gefahrenprävention dient, folgt aus einem positiven Wesenstest nicht, dass Anordnungen von vornherein auszuschließen sind. Der Verwaltungsgerichtshof entschied zudem, dass man Hunde die als gefährlich eingestuft wurden trotz positiven Wesenstest nicht mit weniger gefährlichen Hunden gleichstellen kann. Die Anordnung eines Leinenzwanges dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum, wobei insbesondere dem Leben und der Gesundheit ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber ist ein angeordneter Leinenzwang bei einem solchen Schutzgut untergeordnet. Verwaltungsgerichtshof München.Az.: 24 CS 04.53 Siehe hierzu: Das Verfahren Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes: Von der Anzeige bis zum Leinen-Maulkorbzwang

Gefährlicher Hund ist anzuleinen - Leinenpflicht

Ein Hund, der in der Vergangenheit schon einmal als aggressionsbereit und im Freien als schwer lenkbar aufgefallen ist, darf grundsätzlich nur an der Leine ausgeführt werden (Leinenpflicht / Leinenzwang). Das gilt auch für Landspaziergänge, wo mit Wanderern und Joggern gerechnet werden muss. Fällt dieser Hund nun erneut einen Jogger an, so macht sich der Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, weil er um die Gefährlichkeit des Hundes weiß und gleichwohl den Hund unangeleint laufen lässt. Das Gericht verurteilte daher den Hundehalter zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro. Landgericht Nürnberg-Fürth

Für Hunde, die als abstrakt gefährlich gelten, können in Schleswig Holstein die Gemeinden eine höhere Hundesteuer verlangen. Dagegen haben zwei Hundebesitzer geklagt und Recht bekommen. In den Verfahren ging es um einen Hund der Hunderasse Bullmastiff und einen Hund der Hunderasse Bordeauxdogge. Statt 75 bzw. 110 Euro Hundesteuer sollten die Hundebesitzer 400 bzw. 800 Euro erhöhte Hundesteuer zahlen. Ihre Gemeinden stufen die beiden Hunde automatisch als potenziell abstrakt gefährlich ein und berufen sich dabei auf Regelungen in anderen Bundesländern in denen sogar von sogenannte Kampfhunderassen ausgegangen wurde.Die Hundehalter argumentierten, dass ihre Hunde aber individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassenzugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Nach Ansicht der Richter ist es zwar möglich, dass Kommunen erhöhte Hundesteuersätze auf Regelungen anderer stützen. Dafür müssten jedoch in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit der Hunde vorliegen. Äußere Merkmale wie Größe und Gewicht der Hunde seien aber hierfür nicht ausreichend. VG Schleswig Aktenzeichen: 4 A 86/15 und 4 A 71/15

Einstufung als Gefährlicher Hund aufgrund der Rasse

Miniatur Bulltierrier ist kein Listenhund

Der Miniatur Bullterrier steht in Deutschland in keinem Landeshundegesetz auf den Rasselisten als Listenhund.ABER: Anders als der Miniatur Bullterrier steht jedoch der Bullterrier in Deutschland auf den Rasselisten. Als ein Listenhund, unterliegt die Haltung eines Bullterriers gesetzlichen Einschränkungen. Die Behörden und die Gerichte haben daher immer zu unterscheiden ob es sich bei dem betreffenden Bullterrier um einen Standard Bullterrier oder einem Miniatur Bullterrier handelt. Miniatur Bullterrier zählen gemäß dem LHundeG NRW zum Typ "Kleine Hunde" jedoch ist eine behördliche Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall möglich.

Umstritten ist daher auch die Rechtslage in NRW zur Maßgeblichkeit der Widerristhöhe und der Einhaltung der FCI-Standards in der Zucht der Miniatur Bullterrier, wenn der zu bestimmende Hund größer ist als es der Rassestandard der Miniatur Bullterrier es vorsieht. Bei einer Prüfung und Begutachtung der Rasse eines Hundes nach dessen Phänotyp, dem Erscheinungsbild, kann ein Hund mit den identischen phänotypischen Merkmalen von Bullterrier und Miniatur Bullterrier dann kein Miniatur Bullterrier sein, wenn er die Größe von 35,5 cm überschreitet. Ist der Bullterrier kleiner oder gleich groß, kann es sich um einen Bullterrier (für diesen sind eben keine Mindestgrößen festgesetzt) oder um einen Miniatur Bullterrier handeln. Ein Miniatur Bullterrier unterscheidet sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen, so entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf 18 L 3440/16.

Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier sind zwei eigenständige Rassen und daher können Miniatur Bullterrier nicht so hoch besteuert werden, wenn in der Steuersatzung eben nur der (Standard) Bullterrier aufgeführt ist.

Dieser Ansicht ist nunmehr auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg mit Beschluß vom 27.11.2012 (1 B 328/12 MD) in einem Eilverfahren gefolgt, in welchem die Ordnungsbehörde auf Grundlage des HundVerbrEinfG des Bundes einen Miniatur Bullterrier sichergestellt hat, weil er aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht worden sei. Nach Meinung des Gerichts fällt der Miniatur Bullterrier nicht unter die Vorschriften des HundVerbrEinfG und hätte daher nicht sichergestellt werden dürfen; vielmehr sei er herauszugeben. So entschied im Jahre 2012 die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg (2 A 13/11 MD) in einem Verfahren über die sog. Kampfhundesteuer.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei einem Hund der Rasse OLD ENGLISH BULLDOG um keine anerkannte Rasse handelt, sondern vielmehr das es sich bei einem Hund OLD ENGLISH BULLDOG um eine Kreuzung handelt, unterfällt ein Hund der Rasse OLD ENGLISH BULLDOG nicht der Regelung unter § 8 Abs. 2 HundehV. Das Gericht erkannte an, dass bei Hunden der Rasse OLD ENGLISCH BULLDOG es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1-5 HundehV handelt. Zudem stelle ein Hunde der Rasse Old English Bulldog auch keine Kreuzung mit nach § 8 Abs. 2 HundehV als gefährlich geltenden Hunderassen dar.

Listenhunde und deren Kreuzungen: Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HundehV ist die Haltung von Hunden ( Listenhunde ) im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV verboten. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundehV gelten u. a. Hunde der Rasse „American Pittbull Terrier“ sowie deren Kreuzungen mit Hunden nach § 8 Abs. 2 HundehV oder mit anderen Hunden auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Abs.1 Nr. 1 HundehV, d. h. als Hunde, bei denen von einer über das natürliche Maßhinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

Ausweislich der Ahnentafel des streitgeständlichen Hundes der nachweislich ein „Old English Bulldog“ (OLD ENGLISH BULLDOG abgekürzt OEB) war, hat das Gericht eindeutig anerkannt, dass es bei dem Hund der Rasse OEB auch nicht um eine Kreuzung von als gefährlich gelten Hunderassen sogenannten Listenhund handelt. VG Potsdam Anwalt für Listenhunde Ackenheil

Eine Stadt ist durchaus berechtigt, einzelne Hunderassen als gefährlich einzustufen und dann für diese Hunde eine erhöhte Hundesteuer einzufordern. Macht die Verwaltungsbehörde hiervon Gebrauch, muss sie aber auch im Streitfall Unterlagen über die Erhebung zur Gefährlichkeit solcher Hunderassen vorlegen. Für die Rasse "Kuvasz" gibt es solche tatsächlichen Grundlagen nicht, sodass die Einordnung als "gefährlicher Hund" oder als so genannter "Kampfhund" nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Einsatz als Schutzhund und die Größe wie auch das Gewicht des Kuvasz lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser ein erhöhtes Gefährdungspotenzial habe.Oberverwaltungsgericht Münster

Eine Hundezüchterin von Rottweilern wurde freigesprochen, nachdem ihr vorgeworfen wurde gegen § 15 Abs. 1 der HundeVO Hessens verstoßen haben soll, indem sie die Welpen eines Rottweilerwurfs nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigte. Gemäß § 15 Abs. 1 HundeVO, erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.Das Gericht hielt dies im Fall nicht für gegeben. Zum einem bestünde erhebliche Zweifel ob der Wortlaut der Vorschrift überhaupt auf einen Wurf Welpen anzuwenden sei. Denn die Vorschrift gehe davon aus, dass ein Halter einen Hund bereits besitze und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahre, dass es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund handeln könnte. Zum anderen handele es sich bei Rottweilerwelpen im Alter von höchstens neun Wochen nicht um gefährliche Hunde, weil kein Zweifel daran bestehen könne, dass von Welpen in diesem Alter keinerlei Gefahr ausgehen könne. Ab welchem Alter von Welpen möglicherweise eine Gefahr bestünde und eine Anzeigepflicht oder auch eine solche zur Beantragung einer vorläufigen Erlaubnis bestehen würde hat das Gericht nicht entschieden. Die hessische HundeVO regelt dies ebenfalls nicht. So entschied das Amtsgericht Dieburg im Urteil von 05.07.2012 43 OWi 8000 Js 13362/12

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Die 15 gefährlichsten Hunderassen der Welt

Schon seit Jahrhunderten sind Hunde die Freunde des Menschen. Doch nicht immer, denn einige Hunderassen können sehr aggressiv, ja sogar gefährlich werden. Deswegen gibt es in den meisten deutschen Bundesländern eine Liste mit Hunderassen, die als gefährlich eingestuft werden und für die es spezielle Auflagen gibt. Das hier sind die 15 gefährlichsten Hunderassen – basierend auf die Listen der Bundesländer.

Platz 15: Kangal

Der Kangal ist eine Hunderasse aus der Türkei, wo er hauptsächlich als Schutzhund für Schafherden eingesetzt wird, aber auch als Wachhund. Er wird in Hamburg und Hessen als potenziell gefährlicher Hund eingestuft.

Platz 14: American Bulldog

Der American Bulldog ist ein Hund aus der Bulldoggenfamilie und wird noch heute in den USA zur Jagd auf Wildschweine eingesetzt. Er ist auf den Listen der gefährlichen Hunderassen in Bayern, Hessen und Nordrhein Westfalen vertreten.

Platz 13: Bordeauxdogge

Früher wurde die Bordeauxdogge hauptsächlich als Jagdhund gehalten, aber auch um Wölfe und Bären zu bekämpfen. Heutzutage ist die Bordeauxdogge hauptsächlich ein Familienhund, wird aber auch als Wachhund und Schutzhund eingesetzt. Sie steht auf der Liste von vier Bundesländern.

Platz 12: Rottweiler

Der Rottweiler steht auf den Listen in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Nordrhein Westfalen. Er ist hauptsächlich ein Familienhund, wird aber auch als Wachhund eingesetzt und gerne von Polizei und Militär verwendet.

Platz 11: Tosa

Der Tosa ist eine japanische Hunderasse, die hauptsächlich für Hundekämpfe gezüchtet wurde. Er steht auf den Listen der als gefährlich eingestuften Hunderassen von sechs Bundesländern.

Platz 10: Mastino Napoletano

Der Mastino Napoletano ist eine italienische Hunderasse und soll der direkte Nachfahre römischer Kriegshunde sein. Er wird ebenfalls von sechs Bundesländern als gefährlicher Hund geführt.

Platz 9: Mastin Espanol

Der Mastin Espanol stammt aus Spanien und wurde als Hütehund gezüchtet, um Schafherden zu beschützen. Sowohl in Baden-Württemberg, Bayern und Berlin, aber auch in Brandenburg, Hamburg und Nordrhein Westfalen ist er ein Listenhund.

Platz 8: Mastiff

Der Mastiff ist eine britische Hunderasse und wird dort oft als Wachhund gehalten. Er ist ebenso in sechs deutschen Bundesländern als potenziell gefährlich eingestuft, hauptsächlich wegen seines großen Kiefers.

Platz 7: Bullmastiff

Der Bullmastiff kommt ebenfalls aus Großbritannien und ist ein ausgezeichneter Diensthund, so wird er beispielsweise von der britischen und amerikanischen Polizei eingesetzt. Er kann gut mit Kindern umgehen und beschützt die Familie in der Regel sehr – dennoch ist er ein Listenhund in sechs Bundesländern.

Platz 6: Fila Brasilerio

Der Fila Brasilerio ist eine Hunderasse aus Brasilien und wurde sowohl als Wach, aber auch als Jagdhund gezüchtet. In der Vergangenheit wurde er auch genutzt, um Sklaven einzufangen, die von den Zuckerrohr-Plantagen flüchten wollten.

Platz 5: Dogo Argentino

Der Dogo Argentino ist ein Hund aus Argentinien, der hauptsächlich für die Jagd von Wildschweinen und anderem Großwild gezüchtet wurde. Auch er steht in sechs Bundesländern auf der Liste.

Platz 4: Staffordshire Bullterrier

Der Staffordshire Bullterrier wird von gleich dreizehn Bundesländern als potenziell gefährlich eingestuft und der Import nach Deutschland ist verboten. Er stammt ursprünglich aus England und wird dort oft als Rettungshund eingesetzt.

Platz 3: Bullterrier

Der Bullterrier ist eine Hunderasse aus Großbritannien und wird bis auf Niedersachen, Rheinland Pfalz und dem Saarland von allen Bundesländern als gefährlich eingestuft. Die Einfuhr aus dem Ausland ist in ganz Deutschland verboten.

Platz 2: American Staffordshire Terrier

Bis auf Niedersachsen ist der American Staffordshire Terrier in allen Bundesländern ein Listenhund. Er stammt aus den USA und wird oft als Wachhund verwendet. Kritiker werfen dem Hund ein besonderes Angriffs- und Kampfverhalten vor. Der Import nach ganz Deutschland ist verboten.

Platz 1: American Pitbull Terrier

Auch der American Pitbull Terrier stammt aus den USA und wird bis auf Niedersachsen von allen Bundesländern als gefährlich eingestuft. Er wird oft in Hundekämpfen eingesetzt. Einer Studie aus den Vereinigten Staaten zufolge kam es mit dem American Pitbull Terrier zwischen 1982 und 2013 zu 530 tödlichen Beissunfällen.

Das waren die 15 gefährlichsten Hunde der Welt, zumindest nach der Einschätzung deutscher Bundesländer. Natürlich gilt, dass all diese Hunde auch sehr liebenswürdig sein können, wenn man sie richtig erzieht. Die haben die 15 Fakten gefallen? Dann folge uns auf Facebook.

Gefährliche Hunde

Kampfhunde sind in Bayern rechtlich gesehen Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind in zwei Klassen eingeteilt. Darüber hinaus kann jeder Hund als gefährlich eingestuft werden, der auffällig wird. Bei aggressiven Hunden hat das KVR die Möglichkeit – unabhängig von Größe und Rasse – notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Kampfhunde

Für das Halten von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gelten besondere Vorschriften. Die bayerische Kampfhundeverordnung legt zwei Kategorien fest.

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Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund

Das Wichtigste in Kürze

Für ein Negativzeugnis:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • zwei Fotos (Front und Seite) des Hundes
  • bei Hunden ab 18 Monaten: zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen

Informationen für Hundehalter zu vorübergehenden Besuchen oder Aufenthalten mit Kampfhunden der Klasse 1 und 2 in München:

  • Sie leben in Deutschland, aber ohne Wohnsitz in München (auch kein Zweit- oder Nebenwohnsitz):

Sie können den Hund für maximal vier Wochen pro Jahr nach München mitbringen und brauchen dazu keine Erlaubnis.

Sie sind verpflichtet Hunde der Klasse 1 immer an der Leine zu führen, Hunde der Klasse 2 sollten stets an der Leine geführt werden, sofern nichts anderes ausdrücklich erlaubt ist.

Auf Nachfrage sollten Sie in der Lage sein, nachzuweisen, dass der Besuch nur vorübergehend ist.

Bei einem Aufenthalt von mehr als vier Wochen müssen Sie bei uns eine Erlaubnis (für Klasse 1) oder ein Negativzeugnis (für Klasse 2) beantragen.

Für jeden Besuch brauchen Sie eine Erlaubnis für den Hund und müssen am Besten vor der Einreise schon Kontakt mit uns aufnehmen und die Dauer des Besuchs nachweisen (zum Beispiel mittels Reiseunterlagen oder Zolleinfuhrbestätigung). Bei ausländischen Papieren benötigen wir eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache.

Formulare & Links

Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund

Formulare und Downloads

Hundebilder Klasse 1 und 2 Hundebilder Klasse 1 und 2

Dauer & Gebühren

50 bis 150 Euro

Die bayerische Kampfhundeverordnung legt zwei Kategorien fest:

Dazu zählen die Hunderassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu. Diese Hunde sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden dürfen in der Stadt München grundsätzlich nicht gehalten werden.

Dazu zählen die Hunderassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.

Für die Hunde der Klasse 2 sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden benötigen Sie ein Negativzeugnis.

  • Negativzeugnis für Hunde, die jünger als 18 Monate sind. Bei sehr jungen Hunden erhalten Sie zunächst ein befristetes Negativzeugnis auf Antrag. Das Sachverständigengutachten müssen Sie nachreichen, sobald der Hund 18 Monate alt ist.
  • Negativzeugnis für Hunde, die älter als 18 Monate sind. Sie legen ein Sachverständigengutachten über Ihren Hund vor. Wenn darin nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hat, stellen wir darüber eine Bescheinigung aus (Negativzeugnis). Er gilt damit nicht als Kampfhund.
  • Anleinpflicht: Besitzer von Kampfhunden, die mit ihren Tieren in München zu Besuch sind, müssen die Hunde in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten. Sie muss am Halsband oder Geschirr sicher befestigt sein, damit der Hund nicht herausschlupfen kann. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden.

Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden. Dies gilt auch für bei Hunden der Klasse 2, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.

Alle Vorfälle mit gefährlichen Hunden (beispielsweise "Hund beißt Mensch" oder "Hund beißt Hund") sollten umgehend der Polizei oder dem Kreisverwaltungsreferat gemeldet werden. Für eine schriftliche Mitteilung können Sie unser Formular verwenden. Geben Sie Ort, Zeitpunkt, Beteiligte und Zeugen des Vorfalles an und schildern Sie den genauen Hergang und das Verhalten der Beteiligten.

  • Bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)
  • Verordnung der Landeshauptstadt München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung)
  • Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)
  • Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO)
  • Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)

Ihre zuständige Einrichtung

Sicherheit und Ordnung.Gewerbe

Thalkirchner Straße 106

E-Mail

  • Kontakt Details

    Sicherheit und Ordnung.Gewerbe

    Montag 7.30 – 12 Uhr

    Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 16, 16 – 18 Uhr nur mit Termin

    Mittwoch 7.30 – 12 Uhr

    Donnerstag 8.30 – 15 Uhr

    Freitag 7.30 – 12 Uhr

    Gefährliche Hunde

    Die Landeshauptstadt München hat die Möglichkeit, bei aggressiven Hunden, ganz unabhängig von Größe und Rasse, Anordnungen, wie zum Beispiel Leinen- und/oder Gittermaulkorbzwang, die sichere Verwahrung oder sogar die Wegnahme des Hundes zu treffen.

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    Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund

    Das Wichtigste in Kürze

    • Übermittlung der Details zum Vorfall, zum Beispiel über eine Anzeige bei der Polizei oder beim KVR mittels des Formulars Mitteilung zu einem Vorfall mit Beteiligung eines Hundes
    • gegebenenfalls Verletzungsnachweise und/oder Benennung von Zeugen

    Regeln darüber wo im Stadtgebiet welche Hunde an der Leine geführt werden müssen, gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen finden Sie unter anderem in der Hundeverordnung der Stadt München. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:

    1. Betretungsverbot für alle Hunde gilt hier:

    • auf Kinderspielplätzen
    • auf Flächen von städtischen Grünanlagen

    Sie erkennen ein Betretungsverbot auf den Rasenflächen an den „grünen Pollern“ mit einem durchgestrichenen Hundesymbol.

  • auf der Theresienwiese während des Oktoberfestes und Frühlingsfestes (auf dem Festgelände)
  • 2. Leinenpflicht für alle Hunde gilt hier:

    • im gesamten Westpark und auf den Wegen von städtischen Grünanlagen in Bereichen, wo Sie die „grünen Poller“ mit durchgestrichenem Hundesymbol vorfinden.

    3. Leinenpflicht für große Hunde gilt hier:

    • in der Innenstadt (innerhalb des Altstadtrings)
    • in Fußgängerzonen
    • in verkehrsberuhigten Bereichen
    • auf öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Festen sowie Versammlungen im Freien
    • in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen

    (auf der Fläche des Kinderspielplatzes gilt ein absolutes Betretungsverbot)

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen (auch in den Zwischengeschossen und an den Bahnsteigen)
  • Soweit in der Hundeverordnung, anderen Satzungen, Verordnungen oder Regelwerken oder in den Nutzungsverordnungen von Betreibern oder Eigentümern (zum Beispiel Schlosspark Nymphenburg, Englischer Garten) nichts anderes festgelegt ist, dürfen Hunde im Stadtgebiet auch ohne Leine geführt werden.

    Wann zählt ein Hund als „großer Hund“?

    Als groß gelten erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die durchschnittliche Größe der Hunderasse.

    Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann, Deutsche Dogge gelten immer als „große Hunde“, wenn sie erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe)

    Tipps für Hundehalterinnen und Hundehalter in München sowie Tipps zum Umgang mit Hunden finden Sie unter Informationen/ Formulare zum Download, oder mit unserer Zamperl-App, aufrufbar über Ihr Smartphone (zamperl-app.de).

    Formulare & Links

    Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund Mitteilung über Vorfall mit gefährlichem Hund

    Formulare und Downloads

    Tipps zum Umgang mit Hunden Tipps zum Umgang mit Hunden

    Dauer & Gebühren

    75 bis 200 Euro im Fall von sicherheitsrechtlichen Anordnungen

    Die Landeshauptstadt München hat die Möglichkeit, bei aggressiven Hunden, ganz unabhängig von Größe und Rasse, Anordnungen zu treffen. Diese reichen vom Leinen- und/oder Gittermaulkorbzwang, der Anordnung der sicheren Verwahrung bis hin zur Wegnahme des Hundes – als ultima ratio, sobald ein Hund sicherheitsrechtlich auffällig wird.

    Vorfälle mit gefährlichen Hunden:

    Alle Vorfälle mit gefährlichen Hunden (beispielsweise "Hund beißt Mensch" oder "Hund beißt Hund") sollten umgehend der Polizei oder dem Kreisverwaltungsreferat gemeldet werden. Für eine schriftliche Mitteilung können Sie unser Formular verwenden. Geben Sie Ort, Zeitpunkt, Beteiligte und Zeugen des Vorfalles an und schildern Sie den genauen Hergang und das Verhalten der Beteiligten.

    Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)

    Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München (GrünanlagenS)

    Ihre zuständige Einrichtung

    Sicherheit und Ordnung.Gewerbe

    Thalkirchner Straße 106

    E-Mail

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    Sicherheit und Ordnung.Gewerbe

    Montag 7.30 – 12 Uhr

    Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 16, 16 – 18 Uhr nur mit Termin

    Einstufung als „gefährlicher Hund“ qua kommunaler Satzung

    Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn eine kommunale Satzung über Hundesteuer bestimmte Merkmale aufstellt, anhand deren ein Hund als gefährlich klassifiziert wird, sofern diese Kriterien sachangemessen und hinreichend bestimmt sind.

    In dem konkreten Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheides. Die Klägerin war Halterin eines Cocker Spaniels „Rino“ sowie einer Boxerhündin „Sarah“. In der Nacht vom 10. auf den 11.04.2011 verließen diese Hunde das Grundstück der Klägerin durch eine versehentlich offen gelassene Eingangstür, drangen auf das Grundstück des Herrn C., D-Straße, in A-Stadt ein, bezwangen dort den Zaun zu den Hasenställen, zerstörten die Käfige und töteten durch Bisse insgesamt 22 Stallhasen. Die Beklagte nahm den Vorfall zum Anlass, die Klägerin auf die Vorschriften der Hundeverordnung hinzuweisen. Hiernach seien die beiden Hunde nunmehr als „gefährlich“ einzustufen.

    Mit Bescheid vom 20.05.2011 setzte die Beklagte die Hundesteuer für die Hunde der Klägerin auf insgesamt € 840,00 für das Jahr 2011 fest.

    Die Klägerin legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, die Hunde einer Wesensprüfung unterzogen zu haben, die zu dem Ergebnis gelangt sei, die Tiere seien nicht gefährlich.

    Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung gab sie an, die Hunde seien durch den Vorfall im April 2011 unwiderlegbar als gefährlich einzustufen. Die tierärztlichen Gutachten seien nur erforderlich gewesen, um eine Entscheidung über die weitere Hundehaltung treffen zu können.

    Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe die Hunde in Unkenntnis der Gutachten als „gefährlich“ eingestuft. Die nach der Hundeverordnung hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Zudem sei durch die Wesensprüfung gutachtlich festgestellt, dass die Tiere nicht gefährlich seien. Aus dem einmaligen Vorfall vom 10.04.2011, dessen genaue Umstände nicht aufgeklärt seien, könne und dürfe nicht auf eine Gefährlichkeit der beiden Hunde geschlossen werden.

    Das Verwaltungsgericht Giessen hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da der angefochtene Hundesteuerbescheid sowie der Widerspruchsbescheid rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten (vgl. § 113 Abs. 1 S.1 VwGO).

    Rechtsgrundlage des Hundesteuerbescheides ist § 7 Abs. 2 KAG i. V. m. §§ 2, 5 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Beklagten (im Folgenden: Satzung). Die Erhebung einer Hundesteuer ist hierbei grundsätzlich gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 7 Abs. 2 KAG als örtliche Aufwandsteuer zulässig.

    Die Klägerin ist Steuerpflichtige nach § 2 der Satzung. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung ist Steuerschuldnerin die Halterin eines Hundes. Im Jahr 2011 war die Klägerin Halterin der beiden Hunde.

    Zu Recht wurde, so das Verwaltungsgericht Gießen, in dem angefochtenen Bescheid auch einen Steuersatz für einen gefährlichen Hund in Höhe von € 600,00 jährlich zugrundegelegt und anteilig für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.12.2011 je Hund festgesetzt. Diese Vorgehensweise entspricht § 5 der Satzung. Nach Abs. 4 Nr. 3 dieser Norm gelten Hunde als gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung gelten Hunde ebenfalls als gefährlich, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. Das Zutodebeißen der Stallhasen durch die Hunde der Klägerin erfüllt sowohl die Voraussetzungen für eine Einstufung der Hunde als gefährlich nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 als auch nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung. Dies gilt selbst unter Annahme der von der Klägerin aufgestellten Vermutung, dass sich die beiden Hunde bei Dunkelheit in einem fremden, durch einen Zaun gesicherten Anwesen, selbst bedroht gefühlt hätten. Den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen auf Vernehmung des Herrn C. zu den Vorgängen bis zur Tötung der Hasen durch die Hunde sowie auf Vorlage der von Herrn C. in diesem Zusammenhang gemachten Fotos war deshalb nicht nachzugehen. Denn auf diese Umstände kommt es für die Einstufung der Hunde als gefährlich und damit für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

    Fest und von der Klägerin nicht bestritten steht, dass die Tiere in besagter Nacht freilaufend, d. h. außerhalb jeder Kontrolle durch ihre Halterin waren, auf ein fremdes Grundstück eingedrungen sind und dort die Hasen durch Biss getötet haben.

    Nach den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten, die mit höherrangigem Recht, insbesondere der Hundeverordnung vom 22.01.2003 1 in Einklang stehen, gelten die beiden Hunde aufgrund dieses konkreten Verhaltens in unwiderlegbarer Weise als gefährlich. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, die Hunde seien aufgrund der durchgeführten Wesensprüfung als nicht gefährlich anzusehen.

    Es begegnet keinen Bedenken, wenn eine Satzung bestimmte Merkmale aufstellt, anhand deren ein Hund als gefährlich klassifiziert wird, sofern diese Kriterien sachangemessen und hinreichend bestimmt sind. Dies ist bezüglich der Satzung der Beklagten der Fall. Die dort getroffene Regelung ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Ausübung der kommunalen Satzungshoheit. Durch den erhöhten Steuersatz wird beabsichtigt, das Verhalten der Hundehalter langfristig in der Weise zu beeinflussen, dass diese ihre Hunde so halten und führen, dass Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen sind 2 .

    Der in der Satzung der Beklagten normierte Steuersatz in Höhe von € 600,00 EUR für einen gefährlichen Hund ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dieser Steuersatz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der festgesetzten Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung nicht zu, nimmt man insbesondere die Unterhaltskosten für einen Hund mit in den Blick. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer hohen Steuer die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden einzudämmen versucht wird. Denn mit der Erhebung von Steuern dürfen außerfiskalische Zwecke verfolgt werden und die Absicht zur Einnahmeerzielung darf in den Hintergrund treten 3 .

    Die Hundesteuerfestsetzung ist schließlich auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ersichtlich die Jahressteuer von € 600,00 für einen gefährlichen Hund jeweils nur für den Zeitraum ab Mai 2011 anteilig festgesetzt.

    Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 10.10.2013 – 8 K 1452/12.GI

    Wo muss ich gefährlichen und aggressiven Hund melden?

    Ja Mensch, er hat aber nichts getan.

    Was kann denn der Hund oder der Besitzer für Eure Angst?

    Ruf doch einfach bei der Stadt an, da gibt es doch ein "Amt" dass sich z. B. mit der Hundesteuer beschäftigt, Die können dir bestimmt weiterhelfen.

    Das meldest du dann dem Ordnungsamt.

    Und wenn tatsächlich mehr passieren sollte, dann eine zusätzliche Anzeige.

    Hab ich in den letzten 14 Tagen alles hinter mir.

    Solange aber keine Gefahr von den Tieren ausgeht, wird nichts passieren.

    Ich hatte schon vor einigen Monaten beim Amt bescheid gesagt, die meinten, da es auf einem privaten Grundstück ist, können die nichts machen, genau so wenig wie die Polizei.

    Nun ist einer der beiden Hunde in den letzten 14 Tagen zwei mal über den Zaun und hat meinen Hund gebissen.

    Das gab eine Anzeige und beim zweiten mal einen zusätzlichen Eintrag in der Anzeige und eine Drohung der Halterin.

    Ich habe darauf hin das Amt hinzugezogen, da die Anzeige noch nicht bei denen einegegangen ist.

    Die Polizei war nun schon zwei mal da und das Amt setzt sich jetzt auch in Bewegung.

    Da die Halter das Gründstück innerhalb der 14 Tage so geändert haben, als könne der Hund nirgendwo durch, wird das Amt nichts machen können, außer ein Bußgeld zu verhängen.

    Hmmm. Das ist ja blöd.

    Ja, musst Du -und ganz ehrlich, oft ist das auch gut so. Denn nur weil ein Hund am Gartenzaun den dicken Larry macht, ist er noch lange kein Beisser!

    Weswegen willst Du die Halter denn Anzeigen? Weil Dir die Hunde Angst gemacht haben? Sie haben am Gartenzaun gekläfft -mir passierte das gestern mit zwei Dackeln, die haben so ein Theater gemacht das unser Welpe den Schwanz einkniff und sich weigerte an dem Grundstück vorbei zu gehen.

    Du kannst auch nicht Deinen Nachbarn vorsorglich anzeigen und auf Konsequenzen hoffe, weil er Dich evtl. irgendwann mal belästigen könnte!

    WAS soll sie denn bitte anzeigen?

    Dass die Hunde vorbildlich HINTER dem Zaun gekläfft haben oder wie?

    Ich frage mich, ob du so einen Terz auch veranstaltet hättest, wenn nicht ständig in den Medien berichtet wird, dass Hunde aggressive Kinderfresser sind?

    genau deiner meinung.

    Warum muss das denn gleich mit den Medien zu tun haben?

    Hier ist auch ein Grundstück wo ich Schiss habe vorbei zu gehen, weil die Hunde mit Anlauf an den Zaun springen und sich fest beissen.

    Mit den Besitzern lässt sich nicht reden.

    Nun ist der eine Hund schon zwei mal übern Zaun und hat meinen Gebissen.

    Aber der hat bestimmt auch nur zu viel in den Medien mit bekommen

    Es gibt tatsächlich Menschen die Schiss haben, auch ohne das drum herum in den Medien, schonmal daran gedacht?

    Gut, bei dir gibts Grund zur Beschwerde aber bei der TE ist es nur Panikmache.

    Ja, in Deinem Fall haben die Hudne gebissen - hier ist doch aber NICHTS passiert!

    Trotzdem kann man es aber dem Amt melden.

    Habe ich auch gemacht, drei mal. Und es ist nichts passiert.

    Da musste mein Hund erst gebissen werden

    Achso. hehe. Zu viele Sachen im Kopf.

    Da stehen eine Menge Tannen vor dem Maschendraht, man sieht sie also nicht kommen. Und bei einem 1m breiten Gehweg rutscht einem da ganz schön das Herz in die Hose.

    Die Hunde bleiben auch nicht stehen, die gehen quasi neben einem her bis der Zaun bzw das Grundstück zu Ende ist. Dann wird sich auf den Zaun gestellt und runter gedrückt und wenn sie da nicht rüber kamen haben sie wie bescheuert in den Zaun gebissen und wie irre dran gezogen.

    Ich fand das schon ein bisschen doll. Da so ein Maschendraht ja auch nicht so hoch ist und wie mit den Kindern da einfach vorbei gehen müssen.

    Hab die Dame auch des öfteren angesprochen, dass sie ihre Hunde vllt mal ein bisschen zurück hält, aber da hätte ich auch mit nem Käfer sprechen können, wäre effektiver gewesen.

    Da sagte das Amt, die wollen sich das mal ansehen. Ist aber nichts passiert.

    Und dann hat der eine Hund das eine mal eine Lücke im Zaun gefunden und das andere mal ist er auf die Papiertonne und dann übern Zaun gesprungen.

    Kein Hund (außer vielleicht dem von Baskerville) kommt aus dem Nichts und Tannen sind genau so wenig verboten wie Hunde, die am Zaun entlang laufen!

    Auf dem Grundstück dürfen die Hunde laufen, bellen UND aus dem Tannendickicht auftauchen, darum ging es mir.

    Verständnis haben nicht viele dafür.

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    Hat der Boxer ein gefährlicher Hund ist?

    Boxer sind sehr beliebte Hunde, aber kann ein wenig einschüchternd wirken, weshalb einige Leute fragen, ob der Boxer einen gefährlichen Hund einen Welpen dieser Rasse vor der Annahme. Es ist ein athletischer, kräftiger Hund, eine instinktive Wache, sehr beschützend seine Familie. Allerdings sind sie als Hunde anfällig für Aggression oder schlechten Charakter nicht bekannt.

    Denken Sie über einen Hund und eine der Optionen Annahme ist Bóxer? Dieser Artikel wird dete dieses Rennen diskutieren und disiparemos Ihre Zweifel, werden Sie feststellen, dass Sie in der Liebe sein werden:

    Bóxer Geschichte hilft uns,

    Der Boxer ist eine deutsche Rasse, die ihren Standard im neunzehnten Jahrhundert definiert. Nach FCI war der Vorgänger des Boxers der Bullenbeißer, ein Hund molossoid Art ihren Ursprung in der Remote-assyrischen Ära hat im Jahr 2000 v.Chr.

    Die meisten Hunde moloso Art, wie die großen Bullenbeißer, wurden als Kampfhunde und Hunde großes Spiels zwischen dem zwölften und vierzehnten Jahrhundert in erster Linie verwendet, aber es war nicht bis zum neunzehnten, als sie erkannten, dass sie intelligente Hunde waren und neugierig, die über die Jagd und Kampf nützlich sein könnten.

    Das heißt, wenn der Boxer begann als Aufpasser von Häusern, Bauernhöfen, Ranches und Vieh verwendet werden. Auch heute können wir sehen, dass dies für die Überwachung ein Rennen mit einem natürlichen Instinkt ist nicht ungewöhnlich, zu bellen zu hören, wie jemand über die Immobilie zu alarmieren er seine Auffassung.

    Im Jahr 1895 gründete der Züchter Friedich Roberth zuerst den „Munic BOXER Club“ und entschied, den Rassestandard. Im zwanzigsten Jahrhundert als Militärhundeboxer er im Ersten Weltkrieg in Aufgaben wie „sniper Crawl“ markierte aber blieb im Zweiten Weltkrieg für diesen Zweck verwendet wird, durch den Deutschen Schäferhund ersetzt. Danach wurde der Boxer einen sehr häufigen Hund in den Häusern auf der ganzen Welt für seine Persönlichkeit, Intelligenz und Eigenschaften machten ihn zum idealen Begleiter Tier.

    Warum Bóxer Name?

    Es gibt mehrere Theorien zu erklären, warum der Boxer benannt ist:

    • Die ersten Staaten, die diesen Name „Boxer“ gegeben, weil sie dazu neigen, die Vorderbeine mit großen Geschick zu verwenden. Sie haben auch die Gewohnheit, auf den Hinterbeinen sitzen und heben ihre Vorderbeine wie ein Boxer.
    • Eine andere Theorie besagt, dass das Wort „Boxer“ beschreibt eine reine Rasse mit Ironie, da der boxl Wort oder Boxel, übersetzt „Mestizo“.

    Das Temperament der Rasse

    Kein Zweifel, der Boxer ist kein gefährlicher Hund, in der Tat ist es eines der besten Hunderassen für Kinder. Wenn man sich sein Temperament schauen, beobachten wir Tiere sind treu, gewidmet seiner Familie und sehr liebevoll. Es wird als „ewige Welpe“ bekannt, weil selbst in seiner letzten Periode des Lebens, überrascht der BOXER mit seiner begeisterten und fröhlich Haltung.

    Wie oben erläutert, hat der Boxer Hund in der Regel eine Warnung und Beschützerinstinkt, aber im Allgemeinen sind sie sehr freundlich Tiere, auch mit Fremden. Sie setzen großes Vertrauen in seiner menschlichen Familie, die blind und folgsam.

    Sie haben eine aktive und Spaß Persönlichkeit. Sie lieben Tricks den ganzen Tag zu spielen und ausführen, etwas unverschämt zu sein. Sie sind hell Tiere ein Niveau höher als bei anderen Rassen Argumentation hat. Es ist gut, sie beschäftigt zu halten, weil sie leicht zu langweilen und können etwas destruktiv Hunde werden, wenn sie nicht geistig stimuliert werden. Sie können sie jederzeit vertrauen, sein Temperament fest und schätzen ein Teil der Familie zu sein.

    Ja, die Boxer viel menschliche Aufmerksamkeit brauchen, sind sie Hunde nicht für lange Stunden zu Hause allein gelassen werden. Im Gegensatz zu anderen Rassen, müssen sie regelmäßig und Weiterbildung Unternehmen. Trotz sehr intelligente Hunde zu sein, können sie auch etwas testaurdos sein, so erziehen sie mit Überzeugung und Liebe wird wesentlich auf seiner Seite haben ein großer Begleiter.

    Bóxer Bildung und ihre Bedeutung

    Das Wesen von Boxern macht sie nicht perrosagresivos oder gefährlich, trotz ihrer fernen Vergangenheit als Kampfhunde. Allerdings ist es nervös und erregbar Hunde, die ein wenig umständlich und grob werden kann, wenn sie spielen. diesen Punkt betrachtet, ist es ratsam, immer das Spiel mit dem kleineren Haus überwachen.

    Ja, es ist sehr wichtig zu beachten, dass Boxer ganz spezielle Hunde mit Kindern sind, weil sie in der Regel große Energie der kleineren anpassen, immer treu Gespielinnen und Unheil, vor allem wenn der Hund von zu Hause ist es ist ein Hund.

    Wie bei anderen Rassen könnten die Boxer jemanden anderes unter besonderen Umständen, beispielsweise angreifen, wenn eine Gefahr für ihn Erfassen oder seiner menschlichen Familie. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Hund die Persönlichkeit abhängen wird auch auf ihre Ausbildung zu erinnern.

    Hunde, die aggressiv ist, weil sie für die Verteidigung und Angriff gezüchtet wurden, haben Traumata oder die Aggressivität ihrer Umwelt lernen. Schlechte Bildung, mit wenig Liebe, Sorgfalt und Armen ohne angemessene Ausbildung kann zu gefährlichen Boxer Hunde führen, auch zu wissen, dass das Rennen gilt als sicher und zuverlässig. Im Gegenteil einen Boxer Hund positiv erziehen und uns regelmäßig an unserer Seite ein gehorsamer, gute und stabile Partner zu haben, helfen.

    Kampfhunde – wirklich eine Gefahr für Menschen?

    Nicht nur der Mastino gilt als Kampfhund. Auch Staffordshire gelten als gefährlich. Wer Hunde liebt, schließt in der Regel sowohl kleinere als auch größere Exemplare ins Herz. Nichtsdestotrotz haben manche Menschen, bestimmte Rassen bzw. Tiere besonders gern, sei es aufgrund des spezifischen Wesens oder ihres Aussehens. Kampfhunde etwa werden gerne gehalten, um Hof oder Haus zu beschützen und eventuelle Einbrecher abzuwehren.

    Doch sind Kampfhunde wirklich immer gefährlich und gegen jeden aggressiv? Welche Arten stehen auf der Kampfhundeliste? Und was müssen Halter beachten, die gefährliche Hunde ihr Eigen nennen? Dieser Artikel macht Schluss mit unbeantworteten Fragen und klärt darüber auf, was deutsche Gesetze zum Thema Kampfhunde sagen.

    Was sind Kampfhunde und warum gibt es sie?

    Schon seit Jahren entbrennt immer wieder eine mediale Diskussion darüber, wie mit Hunden bzw. Exemplaren bestimmter Hunderassen zu verfahren ist, die der Kategorie „Kampfhund“ oder „Listenhund“ zuzuordnen sind. Schließlich werden von bestimmten Arten immer wieder Menschen verletzt, zum Teil auch Kinder.

    Bestimmte Hunde hatten aber auch im Krieg ihre ganz eigene Funktion, nämlich die, zur Abwehr und Irritation des Gegners beizutragen. Darüber hinaus waren sie unterwegs, um Munition und Verbandsmaterial zu transportieren.

    Begriffliche Unterscheidung zwischen gefährlicher Hund, Kampfhund und Listenhund

    Hundekämpfe sind hierzulande mittlerweile verboten, sodass Hunde bestimmter als gefährlich geltender Rassen in der Regel nur zum Privatvergnügen gehalten werden.

    Von welchen Hunderassen eine besonders große Gefahr ausgeht, ist in von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und in Listen definiert. Ein Hund muss daher nicht überall in Deutschland als „Listenhund“ gelten.

    Welche Kampfhunderassen gibt es in Deutschland? Die Listenhunde

    In nahezu allen Bundesländern – bis auf Niedersachsen – gibt es eine Liste, auf der Kampfhunde vermerkt sind. Sie definieren als Teil der jeweiligen Kampfhundeverordnung, welche Hunderassen verdächtig sind und was Halter bei ihrer Haltung zu beachten haben.

    Unter Umständen können zum Bespiel folgende Auflagen gemacht werden:

    Die Kampfhundeverordnung des Bundeslandes besagt, welche Regeln für die Haltung gelten.

    • der Halter muss bereits volljährig sein
    • es muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden, das das Verantwortungsbewusstsein und Vertrauenswürdigkeit des Halters belegt
    • Kampfhunde dürfen unter Umständen nicht ohne Bestehen einer Sachkundeprüfung gehalten werden
    • das eigene Grundstück ist zu umzäunen, damit der Kampfhund nicht entlaufen kann
    • Kampfhunde müssen ggf. einen Wesenstest bestehen

    In manchen Bundesländern wird die Gefährlichkeit von Kampfhunden sogar noch einmal unterteilt in zwei verschiedene Kategorien:

    • Listenhund der Kategorie 1: Tiere sind höchstwahrscheinlich gefährlich
    • Listenhund der Kategorie 2: Tiere sind vermutlich gefährlich

    Einige Bundesländer behandeln die der Kategorie 2 zugeordneten Kampfhunde nicht als solche, wenn der Halter belegen kann, dass von dem Tier keine Gefährdung für den Menschen ausgeht. Infolgedessen wird dann ein sogenanntes Negativzeugnis ausgestellt.

    Folgende Kampfhunde sind auf der Rasseliste der jeweiligen Bundesländer häufig zu finden. Sie sind beim jeweiligen Landesministerium für Inneres in Erfahrung zu bringen. Als Kampfhunde gelten auch Mischlinge, die aus Kreuzungen mit diesen Rassen entstanden sind.

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullterrier
    • Pitbull Terrier
    • Bullmastiff
    • Staffordshire Bullterrier
    • Cane Corso
    • Dogo Argentino
    • Bordeaux Dogge
    • Fila Brasileiro
    • Mastin Espanol
    • Mastino Napoletano (dessen Vorfahre wahrscheinlich ein römischer Kampfhund war)
    • Mastiff
    • Tosa Inu

    Listenhunde in Bayern

    Die Kampfhundeliste in Bayern sieht laut „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ (Kampfhundeverordnung Bayern) wie folgt aus:

    • Kategorie-1-Hunde (gefährlich): Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu
    • Kategorie-2-Hunde (Tiere mit einem höheren Aggressionspotenzial): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler
    • Als Kampfhunde werden in Bayern auch solche Tiere betrachtet, die abgerichtet und zu hoher Aggressivität trainiert werden.

    Ein Schäferhund kann als Kampfhund gelten, wenn er ein aggressives Verhalten zeigt. Wollen Sie sich einen Kampfhund der ersten Kategorie zulegen, ist Ihr Vorhaben an eine gesonderte Erlaubnis zum Halten dieses Tieres gebunden. Diese wird von der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, ausgestellt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Sie sich als geeignet zum Führen eines solchen Hochrisiko-Hundes erweisen und ein „berechtigtes Interesse“ belegen können.

    Kampfhunde, die der zweiten Sektion zugeordnet werden, sind nur nicht als gefährlicher Hund einzuschätzen, wenn ein bestimmtes Gutachten diesen Verdacht ausräumt. Nur, wenn ein Sachverständiger glaubhaft machen kann, dass das untersuchte Tier keine der vermuteten Eigenschaften aufweist, benötigen Sie keine Erlaubnis für die Haltung.

    Handeln Sie den gesetzlichen Vorgaben zuwider und halten einen Kampfhund aus der Liste ohne Genehmigung, müssen Sie mit hohen Strafzahlungen rechnen. Veranschlagt werden von der Verordnung hierfür bis zu 10.000 Euro. Der zu zahlende Geldbetrag verfünffacht sich, wenn Sie solche Exemplare auch noch züchten.

    Ob zum Beispiel ein Rottweiler, der als Kampfhund gelten kann, angeleint werden muss, ist abhängig von denen in der Gemeinde geltenden Bestimmungen. Grundsätzlich kann nach 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz für jeden Hund eine Anlein- und Maulkorbpflicht ausgesprochen werden.

    Listenhunde in Baden-Württemberg

    Häufig ist die amerikanische Bulldogge als Listenhund in den Kampfhundeverordnungen aufgenommen. Die Kampfhundeverordnung in Baden-Württemberg schreibt für bestimmte Hunderassen, die als Kampfhunde gelten und ein Lebensalter von einem halben Jahr überschritten haben, vor:

    Hundehalter haben sicherzustellen, dass die Tiere sich nur mit Maulkorb und an einer Leine durch die Öffentlichkeit bewegen. Es ist zudem untersagt, sie zu vermehren.

    Kampfhunde der folgenden Rassen gelten in Baden-Württemberg als besonders gefährlich für Menschen, da ihnen größere Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt wird. Das gilt auch für nicht reinrassige Tiere.

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullterrier
    • Pitbull Terrier

    Wer einen Bullterrier, der als Kampfhund angesehen wird, zuhause hat, kann einen Tierarzt, der im öffentlichen Dienst tätig ist oder andernfalls einen Polizeihundeführer, mit einer Prüfung seines Vierbeiners betrauen. In dieser wird getestet, ob der Hund gefährliche Wesenszüge aufweist. Ergibt der amtliche Test, durchgeführt von einer der örtlichen Polizeibehörden, dass dies nicht zutrifft, ist Ihr Hund aus dem Schneider.

    Folgende Kampfhunderassen sind auf der Liste ebenfalls zu finden:

    • Bullmastiff
    • Staffordshire Bullterrier
    • Dogo Argentino
    • Bordeaux Dogge
    • Fila Brasileiro
    • Mastin Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Mastiff
    • Tosa Inu

    Ergibt die Untersuchung, dass Ihr Hund lammfromm ist und Dritte höchstwahrscheinlich nicht gefährden wird, erhalten Sie die notwendige Erlaubnis zum Führen des Tieres. Hierzu müssen Sie den Hund u. a. zusätzlich noch markieren, zum Beispiel durch ein Tattoo sowie eine extra Haftpflichtversicherung für den Kampfhund (Halterhaftpflicht) abschließen.

    Halten Sie sich nicht an die Vorgaben der Kampfhundeverordnung, melden zum Beispiel nicht, dass aus der Liste stammende Kampfhunde halten, sind die zu erwartenden Bußgelder saftig. Schlimmstenfalls müssen Sie für Ihr Vergehen 25.565 Euro entrichten.

    Wie läuft der Wesenstest für Listenhunde in Deutschland ab?

    In einem Wesenstest kann der Listenhund beweisen, dass er nicht gefährlich ist. Wie bereits erwähnt, kommen viele Besitzer von Listenhunden nicht um den sogenannten Wesenstest herum, der überprüft, ob eine Gefahr von ihrem Vierbeiner ausgeht. Er stellt Charakter und Verhalten des Hundes auf den Prüfstand, insbesondere in Stresssituationen, in denen diese Hunde als besonders gefährlich gelten.

    In der Regel wird ein Kampfhund der entsprechenden Rassen bei einer solchen Überprüfung folgende Dinge getestet:

    • Liegen Krankheiten vor oder wurde der Hund medikamentös ruhig gestellt?
    • Wie reagiert der Hund auf Menschen?
    • Was passiert, wenn er auf andere Hunde trifft?
    • Welche Reaktionen zeigt er auf bestimmte Umweltreize?
    • Erkennt er die Führungsposition des Menschen an?

    Dieses muss nicht unbegrenzt gültig sein, sondern muss gegebenenfalls nach einer bestimmten Frist erneut abgelegt werden. Darüber hinaus kann es sein, dass Leine und Maulkorb trotzdem zum unverzichtbaren Begleiter im Alltag werden, denn hiervon darf je nach Auflage ebenfalls nicht abgesehen werden.

    Kampfhunde kaufen – Worauf sollten Sie vorher achten?

    Wenn Sie mit der Anschaffung eines Kampfhundes liebäugeln, gilt es, sich vorher ausgiebig Gedanken über die Folgen dieser Entscheidung zu machen. Schließlich haben Sie schon für in der Regel weniger aggressive Tiere eine enorme Verantwortung dem Tier und anderen Menschen gegenüber. Wollen Sie nun einen Kampfhund kaufen, kommen noch die schärferen gesetzlichen Bestimmungen hin.

    • Ehemals zum Kampf ausgebildete Hunde und ihre Nachfahren müssen in der Regel immer mit Maulkorb und Leine durch die Stadt geleitet werden.
    • Sie als Halter haben sicherzustellen, dass niemand durch ihren Hund gefährdet wird, indem Sie ihn sicher führen.
    • Sie müssen neben gesonderten Tests und der damit verbundenen Zeit, auch mehr Geld investieren, um die entsprechenden Prüfbescheinigungen zu erhalten.
    • Zudem sind Sie in vielen Bundesländern dazu verpflichtet, die Anschaffung eines Kampfhundes zu melden.
    • Hinzu kommt: Auch in den Urlaub können Sie den Kampfhund nicht überall mit hinnehmen, verbieten einige Länder doch die Einreise bestimmter Kampfhund-Rassen.

    Stellen Sie hinterher fest, dass Sie sich übernommen haben, finden Sie für Listenhunde nur schwer einen anderen Besitzer, sind sie angesichts der Umstände schwer vermittelbar und verbringen daher lange Zeit im Tierheim. Kampfhunde zu sich zu nehmen, sollte daher vorher gut überlegt sein.

    Gibt es Kampfhunde überhaupt?

    Können Sie Listenhunde in den Urlaub mitnehmen? Achten Sie auf die länderspezifischen Einreisebestimmungen. Ob es bestimmte Rassen gibt, die per se aggressiv und besonders beißfreudig sind, wird von vielen Seiten – darunter zum Beispiel der Bundestierärztekammer – immer wieder bezweifelt. Kritiker der Definition führen an, dass Haltung und Erziehung aus Dogo Canario etc. einen Kampfhund machen. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein unsicherer Hundeführer ebenfalls zu Irritationen beim Hund führen kann und er hierdurch falsch reagiert.

    Befeuert wird die Einschätzung, dass Tiere wie ein Bullmastiff nicht als Kampfhund auf die Welt kommen davon, dass zahlreiche Experten in diversen Studien keine Nachweise dafür finden konnten, dass besonders gefährliche Rassen überhaupt existieren.

    Kritiker bemängeln ebenfalls die Pflicht, dass ein Dobermann als Listenhund so wie andere Kampfhunde in den meisten Bundesländern einen Maulkorb tragen und immer an der Leine geführt werden muss. Hierdurch könne sich von vorneherein kein normales Sozialverhalten, insbesondere mit anderen Individuen ihrer Art, entwickeln, steht der Mensch doch immer dazwischen. Mit artgerechter Haltung hätte dies zudem wenig zu tun.

    Es gibt keine kampfhunde sie werden nur vom Besitzer zum Kampfhund gemacht

    Hunde werden gezüchtet , falsch gehalten. Die Hunde können nix dafür ,die werden zu dem gemacht was sie sind .

    jeder weiss was Sache ist und es gibt immer noch diese liste.wann wird der Wahnsinn aufhören.

    Es gibt keine “Kampfhunde” per Genetik!

    Habe im Urlaub in Österreich einen American Staffordshire Terrier getroffen… Bin direkt drauf zu und habe meine Hand hingehalten – und wurde freudig in Empfang genommen. Aggressiv werden diese Tiere (wie alle anderen auch) nur dann, wenn sie falsch gehalten oder gar darauf abgerichtet werden.

    Die Probleme mit aggressiven Hunden will ich hier nicht in Abrede stellen. Die Ursache ist jedoch nicht die Genetik des Hundes, sondern Fehler oder Vorsatz in der Haltung. Meine Mutter hatte in meiner Kindheit einen deutschen Schäferhund, der zu Erwachsenen liebevoll anhänglich war. Leider war er jedoch von Kindern gequält worden, so dass er auf Kinder sofort aggressiv reagierte und wir ihm nie nahe kommen durften.

    Einen Hundeführerschein halte ich generell für sehr gut: Ich erlebe immer wieder ängstliche Besitzer von Hunden, die ihre Vierbeiner nicht von der Leine lassen bzw. sofort anleinen, wenn sie einen anderen Vierbeiner in der Ferne erspähen. Diese Menschen verstehen offenbar nicht, dass Hunde miteinander spielen wollen und auch Geraufe nicht automatisch gefährlich ist. Viele haben gar Angst, der “große” Hund könnte den eigenen kleinen Pfiffi verspeisen… Lächerlich.

    Ein Hund an der Leine nimmt die Stimmung des Herrchens in sich auf: ist man selbst ruhig, ist der Hund es in der Regel auch. Ist man dagegen ängstlich, überträgt sich diese Angst auf den Hund und der reagiert dann ggf. auch aggressiv.

    hannelore h. says

    deinen Kommentar Alex finde ich ganz gut, nur allein mit Führerschein ist dem Hund auch nicht gedient, es gehört schon ein wenig mehr dazu und das ist z. b. Einfühlungsvermögen. kinder werden auch nicht nach buch erzogen, obwohl es viele Eltern versuchen. man sollte auch auf seinen Hund eingehen.

    auch ein Hund hat mal tage bei denen er nicht so ohne weiteres will was du verlangst und auch ihm geht es vielleicht mal schlecht. ….. ich bin ganz deiner Meinung der mensch ist derjenige der aus dem Hund macht was er ist.

    Katharina S. says

    Ich mag keine Kampf Hunde

    hannelore h. says

    erstens gibt es diese sogenannten kampfhunde, denn schon seit meiner Kindheit und die ist schon ein paar Jahrzehnte her machte keiner so einen aufriss und so ein Geschrei, denn die Hunde sind sogar noch frei gelaufen ohne Besitzer und kinder haben zu hauf draussen auf der strasse gespielt, dabei kann ich mich an keinen einzigen vorfall erinnern indem ein Hund einen menschen geschweige ein kind angegriffen hätte. heute machen die medien die leute total wuschig und wahnsinnig nur weil sie alles aufbauschen und wochenlang durch den Äther jagen ………es gibt keine kampfhunde ……. die einzigen die Maulkorb und leine verordnet bekommen sollten sind die menschen die mit den Hunden nicht anständig umgehen oder sie sogar noch dazu anstiften ( es ihnen beibringen ). …….. denn wenn man es genau nehmen würde sind Dobermänner und Rottweiler auch ganz schöne kaliber und die in den falschen Händen sind genauso gefährlich wie die sogenannten listenhunde…….. es ist einfach wichtig das nicht jeder mensch einen Hund bekommen sollte und ganz besonders keine Welpen. …… die Tierheime sind voll von solchen verunglückten erziehungsopfern.

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